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   BAG, 10.02.1988 - 1 ABR 56/86   

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BAG, 10.02.1988 - 1 ABR 56/86 (https://dejure.org/1988,411)
BAG, Entscheidung vom 10.02.1988 - 1 ABR 56/86 (https://dejure.org/1988,411)
BAG, Entscheidung vom 10. Februar 1988 - 1 ABR 56/86 (https://dejure.org/1988,411)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulage - Betriebsrat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVerfG § 87 Abs. 1 Nr. 10
    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach Abs. 1 Nr. 10 im Zusammenhang mit der Gewährung freiwilliger übertariflicher Zulagen; kein Mitbestimmungsrecht bei einer Kürzung des Zulagen-Gesamtvolumens, vielmehr nur im Hinblick auf die Neuverteilung der Zulage im einzelnen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 57, 309
  • NZA 1988, 479
  • BB 1988, 1118
  • DB 1988, 1223
  • JR 1988, 528
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 17.12.1985 - 1 ABR 6/84

    Mitbestimmung bei übertariflichen Zulagen

    Auszug aus BAG, 10.02.1988 - 1 ABR 56/86
    Die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit soll durch die Mitbestimmung des Betriebsrats gewährleistet werden (vgl. Senatsbeschluß vom 31. Januar 1984, BAGE 46, 182 = AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang und Senatsbeschluß vom 17. Dezember 1985 - BAGE 50, 313 [BAG 17.12.1985 - 1 ABR 6/84] = AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang).

    Der durch den Eingangssatz von § 87 Abs. 1 BetrVG begründete Vorrang einer tariflichen vor einer mitbestimmten betrieblichen Regelung greift nach der Entscheidung des Senats vom 17. Dezember 1985 (aaO) nur dann ein, wenn die tarifliche Regelung die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit selbst abschließend und zwingend regelt und damit schon selbst dem Schutzzweck des sonst gegebenen Mitbestimmungsrechts Genüge tut (vgl. so schon Wiese, Zum Gesetzes- und Tarifvorbehalt nach § 87 Abs. 1 BetrVG, in 25 Jahre BAG, 1979, S. 661, 669).

    Nach der Entscheidung des Senats vom 17. Dezember 1985 (aaO) fehlt es an einer solchen tariflichen Regelung, wenn der Tarifvertrag lediglich das Entgelt für die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung regelt.

    Bei ihrer Ausgestaltung mußte der Arbeitgeber sich nicht an tarifliche Vorgaben halten, insoweit auch nicht an den Divisor 22. Soweit der Arbeitgeber bei der Ausgestaltung der Bezugsbedingungen für soziale Leistungen frei ist, besteht nach der Entscheidung des Senats vom 17. Dezember 1985 (aaO) aber ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10, das nicht durch § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG ausgeschlossen wird.

    Auch bei freiwilligen übertariflichen Leistungen unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, ob die Leistung überhaupt gewährt werden soll, und zum anderen, ob deren Gewährung an bestimmte Voraussetzungen und damit an eine einsehbare und durchschaubare Regelung geknüpft werden soll (BAG Beschluß vom 17. Dezember 1985, aaO).

  • BAG, 13.01.1987 - 1 ABR 51/85

    Übertarifliche Zulage

    Auszug aus BAG, 10.02.1988 - 1 ABR 56/86
    Deshalb kann auch ein Spruch der Einigungsstelle eine solche Verpflichtung des Arbeitgebers nicht begründen (BAGE 43, 278, 289 f. = AP Nr. 3 und § 87 BetrVG Prämie, zu B III 3 der Gründe; Senatsbeschluß vom 13. Januar 1987, BAGE 54, 79).

    In dem der Entscheidung des Senats vom 13. Januar 1987 (aaO) zugrunde liegenden Falle hatte der Arbeitgeber nicht das Gesamtvolumen aller gezahlten Zulagen rechnerisch ermittelt und das so ermittelte Gesamtvolumen gekürzt.

    Will der Arbeitgeber eine solche Zulage nur noch unter geänderten Bedingungen zahlen, hat der Betriebsrat bei deren näheren Ausgestaltung unter Beachtung der mitbestimmungsfreien Vorgaben des Arbeitgebers mitzubestimmen (BAG Beschluß vom 13. Januar 1987, aaO).

    Wie das gekürzte Gesamtvolumen der übertariflichen Leistung auf die betroffenen Arbeitnehmer verteilt wird, ist eine Frage der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Januar 1987, aaO).

    Sie ist nicht zwingend und bedarf deshalb der Mitbestimmung des Betriebsrats (vgl. für die Kürzung der übertariflichen Zulage um denselben Prozentsatz bei allen betroffenen Arbeitnehmern Beschluß des Senats vom 13. Januar 1987, aaO).

  • BAG, 03.08.1982 - 3 AZR 1219/79

    Zulage - Widerruf

    Auszug aus BAG, 10.02.1988 - 1 ABR 56/86
    Zu Unrecht entnimmt die Rechtsbeschwerde dem Urteil des Dritten Senats vom 3. August 1982 (BAGE 39, 277 = AP Nr. 12 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung) einen entgegengesetzten oder anderen Rechtssatz.
  • BAG, 24.02.1987 - 1 ABR 18/85

    Mitbestimmung bei tarifüblicher Regelung

    Auszug aus BAG, 10.02.1988 - 1 ABR 56/86
    Im Beschluß vom 24. Februar 1987 (BAGE 54, 191) hat der Senat jedoch entschieden, daß Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG nicht dadurch ausgeschlossen sind, daß die entsprechende mitbestimmungspflichtige Angelegenheit "üblicherweise" durch Tarifvertrag im Sinne von § 77 Abs. 3 BetrVG geregelt ist.
  • BAG, 08.12.1981 - 1 ABR 55/79

    Leistungsprämie und Mitbestimmungsrecht

    Auszug aus BAG, 10.02.1988 - 1 ABR 56/86
    Auch bei solchen Zulagen bleibt - selbst wenn sie vom Arbeitgeber wie vorliegend freiwillig gewährt werden - zu regeln, ob sie überhaupt gewährt werden sollen (vgl. dazu BAGE 37, 206 = AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Prämie), und zum anderen, nach welchen Kriterien die freiwillige Leistung gezahlt werden soll.
  • BAG, 10.06.1986 - 1 ABR 61/84

    Mitbestimmung bei der Anordnung von Überstunden

    Auszug aus BAG, 10.02.1988 - 1 ABR 56/86
    Der Antrag ist auch bestimmt genug im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, der auf das Beschlußverfahren und die in ihm gestellten Anträge entsprechend anzuwenden ist (BAGE 44, 226, 232 ff. = AP Nr. 11 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, zu B der Gründe; BAGE 52, 160 [BAG 10.06.1986 - 1 ABR 61/84] = AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).
  • BAG, 18.04.1989 - 1 ABR 100/87

    Voraussetzungen für den Ausschluss des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats

    Auszug aus BAG, 10.02.1988 - 1 ABR 56/86
    Der Antrag ist auch bestimmt genug im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, der auf das Beschlußverfahren und die in ihm gestellten Anträge entsprechend anzuwenden ist (BAGE 44, 226, 232 ff. = AP Nr. 11 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, zu B der Gründe; BAGE 52, 160 [BAG 10.06.1986 - 1 ABR 61/84] = AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).
  • BAG, 13.09.1983 - 1 ABR 32/81

    Mitbestimmung bei Leistungsprämie

    Auszug aus BAG, 10.02.1988 - 1 ABR 56/86
    Deshalb kann auch ein Spruch der Einigungsstelle eine solche Verpflichtung des Arbeitgebers nicht begründen (BAGE 43, 278, 289 f. = AP Nr. 3 und § 87 BetrVG Prämie, zu B III 3 der Gründe; Senatsbeschluß vom 13. Januar 1987, BAGE 54, 79).
  • BAG, 31.01.1984 - 1 ABR 46/81

    Vertraglich geschuldete Arbeitsleistung - Mitbestimmungsrecht - Arbeitsentgeld -

    Auszug aus BAG, 10.02.1988 - 1 ABR 56/86
    Die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit soll durch die Mitbestimmung des Betriebsrats gewährleistet werden (vgl. Senatsbeschluß vom 31. Januar 1984, BAGE 46, 182 = AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang und Senatsbeschluß vom 17. Dezember 1985 - BAGE 50, 313 [BAG 17.12.1985 - 1 ABR 6/84] = AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang).
  • BAG, 08.11.1983 - 1 ABR 57/81

    Unterlassungsantrag

    Auszug aus BAG, 10.02.1988 - 1 ABR 56/86
    Der Antrag ist auch bestimmt genug im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, der auf das Beschlußverfahren und die in ihm gestellten Anträge entsprechend anzuwenden ist (BAGE 44, 226, 232 ff. = AP Nr. 11 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, zu B der Gründe; BAGE 52, 160 [BAG 10.06.1986 - 1 ABR 61/84] = AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).
  • BAG, 03.12.1991 - GS 2/90

    Mitbestimmung - Anrechung übertariflicher Zulage.

    Der Erste Senat hat die Frage 1) etwas verkürzt formuliert: Nach ständiger Rechtsprechung des Ersten Senats bezieht sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht auf die Höhe des finanziellen Aufwandes für freiwillige übertarifliche Zulagen, auf den sogenannten Dotierungsrahmen oder das "Zulagenvolumen" (BAG Beschluß vom 10. Juli 1979 - 1 ABR 88/77 - AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; BAGE 32, 350 = AP Nr. 3; BAGE 37, 255 = AP Nr. 7; BAGE 54, 79 = AP Nr. 26; BAGE 56, 346 = AP Nr. 31 sowie BAGE 57, 309 = AP Nr. 33, alle zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).

    Dementsprechend hat der Erste Senat auch entschieden, der Betriebsrat habe nicht bei der Kürzung der Mittel für übertarifliche Zulagen mitzubestimmen, sondern nur bei der Neuverteilung des gekürzten Zulagenvolumens (BAGE 54, 79 und BAGE 57, 309 = AP Nr. 26 und 33 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).

    Andererseits geht der Erste Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. besonders deutlich Beschluß vom 10. Februar 1988, BAGE 57, 309 = AP Nr. 33 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung und die weiteren Nachweise im Vorlagebeschluß) davon aus, daß der Betriebsrat nicht über die Lohnhöhe und daher auch nicht hinsichtlich der Kürzung des Zulagenvolumens - sei es infolge eines vorbehaltenen Widerrufs, sei es infolge einer Anrechnung der Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulagen - mitzubestimmen hat.

    b) Entsprechend dem Sinn des Ausschlusses des Mitbestimmungsrechts bei einer bestehenden gesetzlichen oder tariflichen Regelung greift der Vorrang des § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG nur ein, wenn die gesetzliche oder tarifliche Regelung die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit selbst abschließend und zwingend regelt und damit schon selbst dem Schutzzweck des Mitbestimmungsrechts Genüge tut (BAGE 46, 182 = AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang m. Anm. Wiedemann; BAGE 50, 313 = AP Nr. 5 zu 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang m. Anm. Kraft; BAGE 56, 346 = AP Nr. 31 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung und BAGE 57, 309 = AP Nr. 33 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).

    a) Nach der Rechtsprechung des Ersten Senats ist die Frage, nach welchen Kriterien sich die Höhe der Zulagen und deren Verhältnis zueinander bestimmen soll, eine Frage der betrieblichen Lohngestaltung, die nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG der Mitbestimmung unterliegt (vgl. z.B. BAGE 54, 79 und BAGE 57, 309 = AP Nr. 26 und 33 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, beide m.w.N.).

    c) In der Entscheidung vom 10. Februar 1988 (BAGE 57, 309 = AP Nr. 33 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung) hat der Erste Senat seine Auffassung bestätigt, daß der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht bei der Kürzung des Volumens für übertarifliche Zulagen hat, wohl aber bei der gleichmäßigen Kürzung auch aller Zulagen die Verteilung des gekürzten Zulagenvolumens auf die einzelnen Arbeitnehmer der Mitbestimmung unterliegt, weil die gleichmäßige Verteilung des gekürzten Zulagenvolumens nur eine von mehreren möglichen Entscheidungen sei.

    Die individuelle Lohngestaltung, Regelungen mit Rücksicht auf besondere Umstände des einzelnen Arbeitnehmers, bei denen ein innerer Zusammenhang zu ähnlichen Regelungen für andere Arbeitnehmer nicht besteht, unterliegen also nicht dem Mitbestimmungsrecht (für § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG vgl. BAG Beschluß vom 18. November 1980 - 1 ABR 87/78 - AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; für § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vgl. BAGE 46, 182 und 50, 313 = AP Nr. 3 und 5 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang und BAGE 57, 309 = AP Nr. 31 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; vgl. außerdem Wiese, GK- BetrVG , 4. Aufl., § 87 Rz 25,.

  • BAG, 03.12.1991 - GS 1/90

    Mitbestimmung - Anrechnung übertariflicher Zulage

    Der Erste Senat hat die Frage 1) etwas verkürzt formuliert: Nach ständiger Rechtsprechung des Ersten Senats bezieht sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht auf die Höhe des finanziellen Aufwandes für freiwillige übertarifliche Zulagen, auf den sogenannten Dotierungsrahmen oder das "Zulagenvolumen" (BAG Beschluß vom 10. Juli 1979 - 1 ABR 88/77 - AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; BAGE 32, 350 = AP Nr. 3; BAGE 37, 255 = AP Nr. 7; BAGE 54, 79 = AP Nr. 26; BAGE 56, 346 = AP Nr. 31 sowie BAGE 57, 309 = AP Nr. 33, alle zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).

    Dementsprechend hat der Erste Senat auch entschieden, der Betriebsrat habe nicht bei der Kürzung der Mittel für übertarifliche Zulagen mitzubestimmen, sondern nur bei der Neuverteilung des gekürzten Zulagenvolumens (BAGE 54, 79 und BAGE 57, 309 = AP Nr. 26 und 33 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).

    Andererseits geht der Erste Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. besonders deutlich Beschluß vom 10. Februar 1988, BAGE 57, 309 AP Nr. 33 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung und die weiteren Nachweise im Vorlagebeschluß) davon aus, daß der Betriebsrat nicht über die Lohnhöhe und daher auch nicht hinsichtlich der Kürzung des Zulagenvolumens - sei es infolge eines vorbehaltenen Widerrufs, sei es infolge einer Anrechnung der Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulagen - mitzubestimmen hat.

    b) Entsprechend dem Sinn des Ausschlusses des Mitbestimmungsrechts bei einer bestehenden gesetzlichen oder tariflichen Regelung greift der Vorrang des § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG nur ein, wenn die gesetzliche oder tarifliche Regelung die mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit selbst abschließend und zwingend regelt und damit schon selbst dem Schutzzweck des Mitbestimmungsrechts Genüge tut (BAGE 46, 182 = AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang m. Anm. Wiedemann; BAGE 50, 313 = AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang m. Anm. Kraft; BAGE 56, 346 = AP Nr. 31 zu 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung und BAGE 57, 309 = AP Nr. 33 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).

    1.a) Nach der Rechtsprechung des Ersten Senats ist die Frage, nach welchen Kriterien sich die Höhe der Zulagen und deren Verhältnis zueinander bestimmen soll, eine Frage der betrieblichen Lohngestaltung, die nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG der Mitbestimmung unterliegt (vgl. z.B. BAGE 54, 79 und BAGE 57, 309 = AP Nr. 26 und 33 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, beide m.w.N.).

    c) In der Entscheidung vom 10 Februar 1988 (BAGE 57, 309 = AP Nr. 33 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung) hat der Erste Senat seine Auffassung bestätigt, daß der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht bei der Kürzung des Volumens für übertarifliche Zulagen hat, wohl aber bei der gleichmäßigen Kürzung auch aller Zulagen die Verteilung des gekürzten Zulagenvolumens auf die einzelnen Arbeitnehmer der Mitbestimmung unterliegt, weil die gleichmäßige Verteilung des gekürzten Zulagenvolumens nur eine von mehreren möglichen Entscheidungen sei.

    Die individuelle Lohngestaltung, Regelungen mit Rücksicht auf besondere Umstände des einzelnen Arbeitnehmers, bei denen ein innerer Zusammenhang zu ähnlichen Regelungen für andere Arbeitnehmer nicht besteht, unterliegen also nicht dem Mitbestimmungsrecht (für § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG vgl. BAG Beschluß vom 18. November 1980 - 1 ABR 87/78 - AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; für § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vgl. BAGE 46, 182 und 50, 313 = AP Nr. 3 und 5 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang und BAGE 57, 309 = AP Nr. 31 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; vgl. außerdem Wiese, GK- BetrVG , 4. Aufl., § 87 Rz 25, m.w.N.).

  • BAG, 21.08.1990 - 1 ABR 72/89

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates - Lohnfestsetzung - Festlegung des

    Die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit soll durch die Mitbestimmung des Betriebsrats gewährleistet werden (Senatsurteil vom 26. Juli 1988 - 1 AZR 54/87 - AP Nr. 6 zu § 87 BetrVG 1972 Provision; BAGE 46, 182 = AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang; BAGE 50, 313 = AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang; BAGE 57, 309 = AP Nr. 33 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, m.w.N.).

    Bei der linearen Kürzung von freiwilligen übertariflichen Zuschlägen hat der Senat bereits entschieden, daß der Betriebsrat darüber mitzubestimmen hat, wie das gekürzte Zulagenvolumen auf die von der Kürzung betroffenen Arbeitnehmer verteilt werden soll (Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 1987 und 10. Februar 1988, BAGE 54, 79 und 57, 309 = AP Nr. 26 und 33 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).

  • BAG, 09.02.1989 - 8 AZR 310/87

    Betriebsvereinbarung: Geltungsdauer - Zahlung eines übertariflichen Urlaubsgeldes

    Zum Begriff "Lohn" rechnet auch Urlaubsgeld (vgl. BAG Beschluß vom 10. Februar 1988 - 1 ABR 56/86 - AP Nr. 33 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

    § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG begründet auch ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, wenn der Arbeitgeber außer dem tariflichen Arbeitsentgelt eine freiwillige übertarifliche Zulage gewährt, durch die das tarifliche Entgelt erhöht wird (BAGE 50, 313 [BAG 17.12.1985 - 1 ABR 6/84] = AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang; BAG Beschluß vom 10. Februar 1988 - 1 ABR 56/86 - AP, aaO).

    Soweit der Arbeitgeber aber bei der Ausgestaltung der Bezugsbedingungen von tariflichen oder gesetzlichen Vorgaben frei ist, besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, das nicht durch § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG ausgeschlossen ist (BAGE 50, 313 [BAG 17.12.1985 - 1 ABR 6/84] = AP, aaO; BAG Beschluß vom 10. Februar 1988 - 1 ABR 56/86 - AP, aaO).

    Der Betriebsrat hat nämlich kein Mitbestimmungsrecht bei der Entscheidung des Arbeitgebers, die Zahlung einer übertariflichen Zulage zu beginnen oder sie einzustellen (BAGE 54, 79 = AP Nr. 26 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; BAG Beschluß vom 10. Februar 1988 - 1 ABR 56/86 - AP, aaO).

  • BAG, 14.12.1993 - 1 ABR 31/93

    Einigungsstellenspruch über betriebliche Lohngestaltung

    Die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit soll durch die Mitbestimmung des Betriebsrats gewährleistet werden (BAGE 50, 313 [BAG 17.12.1985 - 1 ABR 6/84] = AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang; BAGE 57, 309 = AP Nr. 33 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).

    Entsprechend dem Sinn des Ausschlusses des Mitbestimmungsrechts bei einer bestehenden gesetzlichen oder tariflichen Regelung greift der Vorrang des § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG nur ein, wenn die gesetzliche oder tarifliche Regelung die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit selbst abschließend und zwingend regelt und damit schon selbst dem Schutzzweck des Mitbestimmungsrechts Genüge tut (BAG Großer Senat Beschluß vom 3. Dezember 1991 - GS 2/90 - AP Nr. 51 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, zu C II 1 b der Gründe; BAGE 46, 182 = AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang m. Anm. Wiedemann; BAGE 50, 313 [BAG 17.12.1985 - 1 ABR 6/84] = AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang m. Anm. Kraft; BAGE 56, 346 = AP Nr. 31 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung und BAGE 57, 309 = AP Nr. 33 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).

    Entscheidend ist, daß der Tarifvertrag keinerlei Kriterien für die Löhne der angelernten Arbeitnehmer enthält, keinerlei Gewichtung vorsieht und deshalb eine Transparenz bei der Lohnfindung nicht ermöglicht, die Arbeitnehmer auch nicht vor einer einseitig an den Interessen des Unternehmens orientierten Lohngestaltung schützt (vgl. BAGE 50, 313 [BAG 17.12.1985 - 1 ABR 6/84] = AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang; BAGE 57, 309 = AP Nr. 33 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).

  • BAG, 27.10.1992 - 1 ABR 17/92

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf

    Es soll die Angemessenheit und Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Lohngefüges sichern (vgl. etwa BAGE 54, 79 und BAGE 57, 309 = AP Nr. 26 und Nr. 33 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; BAGE 46, 182 = AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang - jeweils m.w.N.).
  • BAG, 13.02.1990 - 1 ABR 35/87

    Mitbestimmung bei der Anrechnung übertariflicher Zulagen

    Gleiches besagt die Entscheidung des Senats vom 10. Februar 1988 (BAGE 57, 309 = AP Nr. 33 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung), in der der Senat ausgesprochen hat, daß der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht habe bei der Kürzung einer übertariflichen Zulage, wohl aber bei der Verteilung der Kürzung auf die einzelnen Arbeitnehmer.

    Auf der Grundlage dieser Ansicht hat der Senat auch entschieden, daß der Arbeitgeber die Anrechnung übertariflicher Zulagen auf eine Tariflohnerhöhung den Arbeitnehmern gegenüber wirksam vornehmen könne, wenn der Betriebsrat zwar der Anrechnung als solcher widersprochen, im übrigen aber erklärt hat, daß er gegen die vorgesehene Verteilung der Kürzung keine Bedenken habe (Beschluß des Senats vom 10. Februar 1988, BAGE 57, 309 = AP Nr. 33 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).

  • BAG, 26.07.1988 - 1 AZR 54/87

    Mitbestimmungsrecht bei Abschlußprovision

    Die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit soll durch die Mitbestimmung des Betriebsrats gewährleistet werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 1984, BAGE 46, 182 = AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang, vom 17. Dezember 1985, BAGE 50, 313 [BAG 17.12.1985 - 1 ABR 6/84] = AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang und vom 10. Februar 1988 - 1 ABR 56/86 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 16.07.1991 - 1 ABR 66/90

    Mitbestimmung bei Einteilung des Verkaufsgebiets

    Es geht um die Strukturformen des Entgelts einschließlich der näheren Vollziehungsformen, nicht aber um die Höhe des Entgelts (BAG Beschluß vom 10. Februar 1988, BAGE 57, 309 = AP Nr. 33 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur).

    Der Betriebsrat soll mitbestimmen, damit die Grundlagen der Entgeltfindung angemessen, in sich stimmig und durchschaubar gestaltet werden und durch generelle Regelungen entsprechend § 75 Abs. 1 BetrVG eine gleichmäßige Behandlung der Arbeitnehmer gewährleistet ist (BAGE 57, 309 = AP Nr. 33 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).

  • BAG, 28.04.1992 - 1 ABR 68/91

    Geltung einer Betriebsvereinbarung in den neuen Bundesländern

    Soweit die Gesamtbetriebsvereinbarungen Gegenstände regeln, die der zwingenden Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 BetrVG unterliegen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluß des Großen Senats vom 3. Dezember 1991, aaO; BAGE 54, 191 = AP Nr. 21 zu § 77 BetrVG 1972; BAGE 57, 309 = AP Nr. 33 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung) der wirksame Abschluß einer Betriebsvereinbarung über die betreffenden Vertragsinhalte nicht dadurch ausgeschlossen, daß entsprechende mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten "üblicherweise" durch Tarifvertrag im Sinne von § 77 Abs. 3 BetrVG geregelt werden.
  • BAG, 20.08.1991 - 1 AZR 326/90

    Rechtsfolgen der Nichtbeachtung eines Mitbestimmungsrechts

  • BAG, 22.09.1992 - 1 AZR 235/90

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf eine

  • LAG Hamburg, 07.12.1993 - 3 TaBV 6/93

    Tarifvertrag; Gratifikation; Übertarifliche Zulage; Sonderzahlung; Betriebsrat;

  • BAG, 22.09.1992 - 1 AZR 405/90

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf

  • BAG, 15.12.1992 - 1 ABR 24/92

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Einführung einer Überwachungseinrichtung

  • BAG, 10.11.1992 - 1 AZR 183/92

    Mitbestimmung bei Anrechnung von Prämienerhöhungen

  • BAG, 13.02.1990 - 1 AZR 171/87

    Mitbestimmung bei der Anrechnung übertariflicher Zulagen

  • BAG, 21.08.1990 - 1 ABR 73/89

    Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung

  • BAG, 26.04.1990 - 6 AZR 278/88

    Kündigung einer Betriebsvereinbarung - Nachwirkung

  • LAG Berlin, 13.03.1990 - 3 Sa 1/90

    Feststellungsklage; Arbeitsvertrag; Vergütung; Übertarifliche Zulage ;

  • LAG Hamm, 08.04.1991 - 17 Sa 1565/90

    Arbeitsentgelt: Mitbestimmung des Betriebsrats bei Zahlung einer übertariflichen

  • LAG Hamm, 08.04.1991 - 17 Sa 1564/90

    Arbeitszeit: Nachweis der Unrichtigkeit von Vorgabezeiten

  • LAG Düsseldorf, 01.03.2000 - 1 Sa 1470/99

    Betriebsvereinbarung: Verstoß gegen abschließende Regelung eines Tarifvertrags -

  • BAG, 20.08.1991 - 1 AZR 327/90

    Rechtsfolge der Verletzung eines Mitbestimmungsrechts - Ausnahme bestimmter

  • LAG Berlin-Brandenburg, 11.08.2010 - 23 TaBV 660/10

    Mitbestimmung bei Streichung einer Sonderzuwendung für bestimmte

  • BAG, 26.01.1993 - 1 AZR 400/92

    Zulässigkeit der Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf eine freiwillige

  • LAG Hamburg, 30.05.1991 - 7 TaBV 12/90

    Betriebsrat; Mitbestimmungsrecht; Übertarifliche Zulage; Zulage; Anrechnung;

  • LAG Hessen, 03.10.1989 - 4 TaBV 86/89
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